Zuckerstachel - Förderverein für Kinder und Jugendliche
mit Diabetes

Satzung des Zuckerstachel-Fördervereins für Kinder und Jugendliche mit Diabetes - e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Zuckerstachel - Förderverein für Kinder und Jugendliche mit Diabetes e.V.“
(2) Der Verein hat den Sitz in Dohna.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Pirna eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Vereinszweck ist die Unterstützung und Hilfe zur Selbsthilfe für Kinder und Jugendliche mit Diabetes.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Schulungs- und Ferienlagern für Kinder und Jugendliche mit Diabetes sowie durch andere Veranstaltungen, in denen die Kinder und Jugendlichen mit Diabetes in ihrer Krankheitsbewältigung unterstützt werden können.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszeck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(6) Aufwandsentschädigungen sind nach entsprechendem Nachweis und Absprache mit dem Vorstand möglich.

§ 3 Erwerb, Ende und Ausschluss der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft kann begründet werden
a) als ordentliches Mitglied oder
b) als Fördermitglied. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und für Vorstandsämter nicht wählbar. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
b) wenn der fällige Beitrag an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht fristgerecht gezahlt wird. Die Mitgliedschaft eines Fördermitglieds endet, wenn der für das laufende Geschäftsjahr fällige Beitrag nicht fristgerecht gezahlt wird.
c) durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ziele und Interessen des Vereins.
d) durch Tod.
(5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben werden. Der Beschluss muss dem Mitglied gegenüber unter Angabe der Ausschlussgründe schriftlich erklärt werden. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Beschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die darauf folgende Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen durch die Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag, der jeweils zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig wird.  Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und maximal 7 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Einwerben von Sponsorenleistungen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn ¾ der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) In der Vorstandssitzung gefasste Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Sie können bei Eilbedürftigkeit auch außerhalb der Vorstandssitzung schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form durch E-Mail durch den Vorstandsvorsitzenden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form durch E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Anschreibens oder dem Versanddatum der E-Mail.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich bzw. fernmündlich und unter Angabe des Zweckes sowie der Gründe die Einberufung beim Vorstand beantragt. Soweit es die Umstände zulassen, ist eine Ladungsfrist von 4 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(3) Die Mitgliederversammlung, als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan, ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder,
c) die Wahl der Rechnungsprüfer,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins,
e) die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages.
f) Entscheidung über Ausschlüsse
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind innerhalb von 4 Wochen schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der geänderte Satzungstext beigefügt worden sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Derartige Satzungsänderungen müssen im Anschluss allen Vereinsmitgliedern alsbald, spätestens jedoch vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dresdner Kinderhilfe e.V., Vereinsregisternummer: 3144 Amtsgericht Dresden, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes zu verwenden hat.

§ 10 Wirksamkeit Satzungsänderung

Diese Satzungsänderung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 25.11. 2016 und wird dem zuständigen Registergericht Pirna zugeleitet.